Hiermit erklärt sich die Leistungsempfängerin damit einverstanden, dass ihre angegebenen Daten für die DSGVO-konforme Verarbeitung zum Zwecke der Erbringung der Hebammen-Dienstleistungen verarbeitet werden dürfen. Sofern noch keine Dienstleistungen erbracht wurden, kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Wenn bereits Dienstleistungen erbracht wurden werden die Daten lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Tätigkeit (z.B.: Dokumentation der Hebammenleistung, Abrechnung der Hebammenleistung) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.
Ihre Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Dokumentation und Abrechnung (30 Jahre bei Hausgeburten, in allen anderen Fällen 10 Jahren) unwiderruflich gelöscht. Ihre Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter - mit Ausnahme gesetzlicher Verpflichtungen wie der Abrechnung.
Ich verarbeite die Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Der Leistungsempfängerin stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glaubt, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, kann Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren.
der Hebamme Ann-Katrin Flüß, nachfolgend Hebamme genannt.
1. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die
vertraglichen Beziehungen der Hebamme und der Leistungsempfängerin.
2. Rechtsverhältnis
Die Rechtsbeziehungen zwischen der Hebamme und der Leistungsempfängerin sind
privatrechtlicher Natur.
3. Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen erfolgen auf Grundlage des Vertrages über die Versorgung mit
Hebammenhilfe nach §134a SGB V, der zwischen den Berufsverbänden der Hebammen und dem
GKV- Spitzenverband abgeschlossen wurde.
(2) Bei Selbstzahlerinnen richtet sich das Leistungsangebot nach der Privatgebührenordnung des
Bundeslandes, in dem die Leistung erbracht wird. 1
(3) Nicht Gegenstand der Leistungen der Hebamme sind die Betreuung einer Geburt und
Leistungen der von der Hebamme hinzugezogenen Ärzte bzw. Krankentransporte. Leistungen
hinzu gezogener Ärzte oder Krankentransporte werden von diesen gesondert berechnet.
(4) Für vereinbarte Termine, die von der Leistungsempfängerin nicht eingehalten werden und
die nicht spätestens 24 Stunden vor dem Termin abgesagt werden, stellt die Hebamme die
entgangene Vergütung der Leistungsempfängerin in Rechnung.
4. (1) Als Wahlleistungen können vereinbart werden:
a) Leistungen, die nicht Gegenstand des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe
nach §134a SGB V sind und über die keine Zusatzvereinbarung mit Einzelkassen abgeschlossen
wurde, z.B.
b) Leistungen, deren Umfang bei gesetzlich Versicherten über die Obergrenze des Vertrages über
die Versorgung mit Hebammenhilfe nach §134a SGBV hinausgehen, z.B.
(2) Die Hebamme verpflichtet sich, die Leistungsempfängerin vor der Inanspruchnahme einer
Wahlleistung über etwaige Kosten zu informieren.
Stand: 01.03.2021 Seite 2 von 2
5. Abrechnung des Entgelts
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die Leistungen mit der leistungspflichtigen
gesetzlichen Krankenkasse ab. Davon nicht umfasst sind die vereinbarten Wahlleistungen. Für
diese sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Zahlung verpflichtet.
(2) Leistungsempfängerinnen, für die eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen
Rechts die Leistungen, die im Rahmen von Schwangerschaft und Mutterschaft in Anspruch
genommen werden (z.B. Heilfürsorgeberechtigte), legen eine Kostenübernahme-erklärung ihrer
Kostenträger vor, die die Leistungen der Hebamme nach Nr. 3 dieser AVB umfasst. Liegt diese
Kostenübernahmeerklärung nicht vor oder deckt sie die in Anspruch genommenen Leistungen
nicht ab, sind die Leistungsempfängerinnen als Selbstzahlerinnen zur Entrichtung des Entgelts
für die Leistungen verpflichtet.
(3) Selbstzahlerinnen sind zur Entrichtung des Entgelts für die Leistungen der Hebamme nach
dieser AVB verpflichtet.
Bei Selbstzahlerinnen richtet sich der erstattungsfähige Leistungsumfang nach der
Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung2. Die Leistungsempfängerin
ist selbst dafür verantwortlich, die Erstattungsfähigkeit von Leistungen mit ihrer
Krankenversicherung zu klären.
Sofern die Privatgebührenordnung des Bundeslandes der Leistungserbringung keine Vergütung
der Leistungen analog dem Ergänzungsvertrag zum Vertrag über die Versorgung mit
Hebammenhilfe nach § 134a SGB V vorsieht, gelten die Erstattungssätze des
Ergänzungsvertrages.
(4) Der Rechnungsbetrag wird mit Zugang der Rechnung fällig. Bei Zahlungsverzug können
Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahngebühren in Höhe von pauschal 5,- Euro berechnet
werden.
(5) Eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ist
ausgeschlossen.
(6) Sofern die Leistungsempfängerin Wahlleistungen mit der Hebamme vereinbart hat, kann
eine angemessene Vorauszahlung verlangt werden.
6. Terminverlegung und Einhaltung von Terminabsprachen
Da die Hebamme berufsbedingt zu unplanmäßigen Einsätzen gerufen werden könnte, können
ggf. Termine kurzfristig nicht wahrgenommen werden. In solchen Fällen wird sie so schnell wie
möglich Bescheid geben und das weitere Vorgehen besprechen.
Ebenso kann es sein, dass durch die unterschiedlich langen Hausbesuche und Beratungen
die Hebamme ggf. etwas eher oder später zum geplanten Termin/ zum geplanten
Gespräch anwesend ist.
7. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen treten am Tag der Unterschrift in Kraft.
8. Sind einzelne Bestimmungen unwirksam, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen. Die unwirksamen Bestimmungen sollen ersetzt werden durch eine solche
Regelung, die der unwirksamen am nächsten kommt.