Hiermit erklärt sich die Leistungsempfängerin damit einverstanden, dass ihre angegebenen Daten für die DSGVO-konforme Verarbeitung zum Zwecke der Erbringung der Hebammen-Dienstleistungen verarbeitet werden dürfen. Sofern noch keine Dienstleistungen erbracht wurden, kann diese Einwilligung jederzeit widerrufen werden. Wenn bereits Dienstleistungen erbracht wurden werden die Daten lediglich zum Nachweis der korrekten Abwicklung der bisherigen Tätigkeit (z.B.: Dokumentation der Hebammenleistung, Abrechnung der Hebammenleistung) verwendet. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf verarbeiteten Daten nicht berührt.
Ihre Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungspflichten für Dokumentation und Abrechnung (30 Jahre bei Hausgeburten, in allen anderen Fällen 10 Jahren) unwiderruflich gelöscht. Ihre Daten geben wir nicht ohne Ihre Einwilligung weiter - mit Ausnahme gesetzlicher Verpflichtungen wie der Abrechnung.
Ich verarbeite die Daten in Übereinstimmung mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Der Leistungsempfängerin stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerruf und Widerspruch zu. Wenn Sie glaubt, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt oder Ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche sonst in einer Weise verletzt worden sind, kann Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren.
der Hebamme Ann-Katrin Flüß, nachfolgend „Hebamme“ genannt
(1) Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten für das Behandlungsverhältnis zwischen der Hebamme und der betreuten Person, nachfolgend „Betreute“ genannt, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(2) Individuelle Vereinbarungen zwischen der Hebamme und der Betreuten haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Vertragsbedingungen.
(1) Das Rechtsverhältnis zwischen der Hebamme und der Betreuten ist privatrechtlicher Natur und stellt, soweit medizinische beziehungsweise hebammenhilfliche Leistungen erbracht werden, einen Behandlungsvertrag im Sinne der §§ 630a ff. BGB dar.
(2) Bei gesetzlich Versicherten erfolgen die von der gesetzlichen Krankenversicherung umfassten Leistungen auf Grundlage des jeweils geltenden Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V einschließlich seiner Anlagen.
(3) Die Hebamme erbringt ihre Leistungen nach den jeweils geltenden gesetzlichen und berufsrechtlichen Bestimmungen sowie nach den zum Zeitpunkt der Behandlung geltenden fachlichen Standards.
(1) Art und Umfang der Betreuung richten sich nach dem individuell vereinbarten Leistungsumfang sowie bei gesetzlich Versicherten nach dem jeweils geltenden Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V.
(2) Bei privat Versicherten und Selbstzahlerinnen richtet sich die Vergütung, soweit einschlägig, nach den am Ort der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Gebührenregelungen für Hebammen. Soweit eine Leistung keiner gesetzlichen Gebührenregelung unterliegt, wird die Vergütung vor der Leistungserbringung gesondert vereinbart.
(3) Nicht Gegenstand des mit der Hebamme geschlossenen Behandlungsvertrages sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde:
a) die Betreuung einer Geburt,
b) ärztliche Leistungen,
c) Leistungen von Krankenhäusern,
d) Krankentransporte und Leistungen von Rettungsdiensten sowie
e) sonstige Leistungen selbstständiger Dritter.
Leistungen Dritter begründen eigene Vertrags- und Abrechnungsverhältnisse zwischen der Betreuten und dem jeweiligen Leistungserbringer.
(1) Zusätzlich zu den von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommenen Leistungen können Privatleistungen vereinbart werden, insbesondere:
a) Leistungen, die nicht Bestandteil des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V sind,
b) Leistungen, die über die dort vorgesehenen zeitlichen Begrenzungen oder Leistungskontingente hinausgehen, soweit keine weitere Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenkasse besteht,
c) Laboruntersuchungen außerhalb des Leistungsumfangs der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit diese in den Kompetenzbereich der Hebamme fallen,
d) Akupunktur und Moxibustion,
e) Kinesio-Taping,
f) Low-Level-Laser-Behandlungen,
g) zusätzliche, über den Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehende Beratungs- oder Betreuungsangebote,
h) allgemeine Beikostberatung,
i) zusätzliche Erreichbarkeits- oder Bereitschaftsleistungen, soweit diese nicht Bestandteil einer von der gesetzlichen Krankenversicherung zu vergütenden Leistung sind,
j) zusätzliche Leistungen nach Ausschöpfung eines gesetzlichen Leistungskontingents, soweit keine ärztliche Anordnung beziehungsweise keine anderweitige Kostenübernahme vorliegt,
k) weitere individuell vereinbarte Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung.
(2) Eine Privatleistung wird nur erbracht, wenn sie vor der Leistungserbringung zwischen der Hebamme und der Betreuten vereinbart wurde. Soweit gesetzlich oder nach dem jeweils geltenden Hebammenhilfevertrag erforderlich, erfolgt die Vereinbarung schriftlich.
(3) Die Betreute wird vor der Inanspruchnahme einer Privatleistung über die hierfür entstehenden oder voraussichtlich entstehenden Kosten informiert.
(4) Leistungen, die von der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem jeweils geltenden Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe zu übernehmen sind, werden nicht allein deshalb als Privatleistung berechnet, weil die Betreute eine zusätzliche private Leistung in Anspruch nimmt.
(1) Bei gesetzlich Versicherten rechnet die Hebamme die nach dem Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V abrechnungsfähigen Leistungen grundsätzlich unmittelbar mit der jeweils leistungspflichtigen gesetzlichen Krankenkasse ab.
(2) Hiervon ausgenommen sind wirksam vereinbarte Privat- oder Selbstzahlerleistungen nach Ziffer 4 sowie sonstige Ansprüche, die nicht Gegenstand der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung sind.
Betreute, deren Leistungen von einer Körperschaft, Anstalt, Stiftung oder einem sonstigen Kostenträger übernommen werden, haben der Hebamme auf Verlangen rechtzeitig vor der Leistungserbringung einen geeigneten Nachweis über die Kostenübernahme vorzulegen.
(1) Privat Versicherte und Selbstzahlerinnen sind selbst zur Zahlung der von ihnen in Anspruch genommenen Leistungen verpflichtet.
(2) Die Höhe der Vergütung richtet sich, soweit einschlägig, nach den am Ort der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Gebührenregelungen für Hebammen beziehungsweise nach einer vor der Leistungserbringung getroffenen Vergütungsvereinbarung.
(3) Die Betreute ist selbst dafür verantwortlich, vor der Inanspruchnahme einer Leistung zu klären, ob und in welchem Umfang ihre private Krankenversicherung, Beihilfestelle oder ein sonstiger Kostenträger die entstehenden Kosten erstattet. Die Verpflichtung der Betreuten zur Zahlung einer wirksam vereinbarten Vergütung bleibt von der Entscheidung eines privaten Kostenträgers über die Erstattung grundsätzlich unberührt.
(1) Rechnungen werden mit Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig, soweit zwingende gesetzliche Gebührenregelungen nichts Abweichendes bestimmen oder auf der Rechnung ein späteres Zahlungsziel angegeben ist.
(2) Für den Eintritt des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(3) Im Falle des Zahlungsverzugs kann die Hebamme die gesetzlichen Verzugszinsen sowie den Ersatz tatsächlich entstandener und erforderlicher Verzugskosten verlangen.
Für gesondert vereinbarte Privat- oder Selbstzahlerleistungen kann im Einzelfall vor der Leistungserbringung eine angemessene Vorauszahlung vereinbart werden.
(1) Gesetzlich Versicherte sind verpflichtet, der Hebamme die für die Abrechnung erforderlichen Angaben zu ihrem Krankenversicherungsverhältnis vollständig und zutreffend mitzuteilen und auf Verlangen einen aktuellen Versicherungsnachweis vorzulegen.
(2) Änderungen des Krankenversicherungsverhältnisses sind der Hebamme unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen. Dies gilt insbesondere für:
a) einen Wechsel der Krankenkasse,
b) den Beginn oder das Ende einer gesetzlichen Krankenversicherung,
c) eine Änderung des Versicherungsstatus,
d) Änderungen der Krankenversichertennummer oder sonstiger für die Abrechnung erforderlicher Versicherungsdaten sowie
e) Änderungen des Versicherungsverhältnisses des Kindes, soweit Leistungen über die Krankenversicherung des Kindes abzurechnen sind.
Die Betreute teilt der Hebamme insbesondere die neue Krankenkasse beziehungsweise den neuen Kostenträger sowie den Zeitpunkt mit, zu dem die Änderung wirksam geworden ist.
(3) Unterlässt die Betreute eine nach Absatz 1 oder 2 erforderliche Mitteilung schuldhaft oder macht sie schuldhaft unrichtige oder unvollständige Angaben und kann die Hebamme infolgedessen eine ordnungsgemäß erbrachte und grundsätzlich von einem gesetzlichen Kostenträger zu vergütende Leistung nicht abrechnen, ist die Betreute zum Ersatz des hierdurch tatsächlich entstandenen Schadens verpflichtet.
(4) Ein Schadensersatzanspruch besteht nur, soweit
a) die fehlende Vergütung auf der von der Betreuten zu vertretenden Verletzung ihrer Mitteilungspflicht beruht und
b) die Vergütung gegenüber dem tatsächlich zuständigen Kostenträger trotz zumutbarer Klärungs-, Korrektur- und Nachberechnungsmöglichkeiten nicht mehr durchgesetzt werden kann.
(5) Die Höhe des zu ersetzenden Vergütungsausfalls ist auf den Betrag begrenzt, den die Hebamme bei ordnungsgemäßer Abrechnung gegenüber dem zuständigen gesetzlichen Kostenträger nach den jeweils geltenden Vergütungsregelungen erhalten hätte.
(6) Eine Zahlungspflicht der Betreuten besteht insbesondere nicht, soweit der zuständige Kostenträger weiterhin zur Vergütung verpflichtet ist oder die fehlende beziehungsweise verspätete Abrechnung auf Umständen beruht, die die Hebamme zu vertreten hat.
(1) Individuell vereinbarte Behandlungstermine sind grundsätzlich verbindlich.
(2) Kann die Betreute einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen, soll sie die Hebamme hierüber so früh wie möglich informieren. Soweit vorhersehbar, soll die Absage spätestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin erfolgen.
(3) Erscheint die Betreute ohne vorherige Absage nicht zu einem individuell vereinbarten Termin oder sagt sie den Termin so kurzfristig ab, dass eine anderweitige Vergabe trotz zumutbarer Bemühungen nicht mehr möglich ist, kann die Hebamme Ersatz des ihr hierdurch tatsächlich entstandenen Verdienstausfalls verlangen, soweit die Betreute die kurzfristige Absage beziehungsweise das Nichterscheinen zu vertreten hat.
(4) Bei der Berechnung eines solchen Schadens sind ersparte Aufwendungen sowie Einnahmen anzurechnen, die die Hebamme während des ausgefallenen Zeitraums anderweitig erzielt hat oder zumutbar hätte erzielen können.
(5) Terminabsprachen gelten als verbindlich. Die Hebamme behält sich vor innerhalb eines Zeitraumes von
30-45 Minuten vor/nach dem geplanten Termin einzutreffen.
(6) Kein Ausfallhonorar wird verlangt, wenn die Betreute den Termin aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund kurzfristig nicht wahrnehmen kann. Dies kann insbesondere bei einer plötzlich eingetretenen Erkrankung, einer stationären Aufnahme, dem ungeplanten Beginn einer Geburt oder einer vergleichbaren unvorhersehbaren Situation der Fall sein.
(1) Aufgrund der Besonderheiten hebammenhilflicher Tätigkeit, insbesondere aufgrund nicht vorhersehbarer Betreuungsbedarfe, medizinischer Situationen oder unplanmäßiger Einsätze, kann es zu kurzfristigen Terminverschiebungen oder Terminabsagen durch die Hebamme kommen.
(2) Die Hebamme wird die Betreute hierüber, soweit möglich, so früh wie möglich informieren und einen Ersatztermin beziehungsweise das weitere Vorgehen abstimmen.
(3) Bei Hausbesuchen können zeitliche Abweichungen vom vereinbarten Termin nicht vollständig ausgeschlossen werden.
(1) Soweit keine gesonderte Vereinbarung über eine Ruf- oder Bereitschaftszeit getroffen wurde, besteht keine Verpflichtung der Hebamme zu einer ständigen telefonischen oder elektronischen Erreichbarkeit.
(2) Nachrichten per E-Mail, Messenger, SMS oder vergleichbaren Kommunikationswegen sind nicht zur Übermittlung akuter medizinischer Notfälle geeignet.
(3) Bei akuten oder lebensbedrohlichen Beschwerden ist unverzüglich der Rettungsdienst unter 112, eine geburtshilfliche Klinik, Kinderklinik oder eine andere geeignete medizinische Einrichtung zu kontaktieren.
Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen werden Bestandteil des Behandlungsvertrages, wenn der Betreuten vor oder bei Vertragsschluss die Möglichkeit gegeben wurde, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und sie ihrer Geltung zustimmt.
Sie gelten für das jeweilige Behandlungsverhältnis ab Abschluss des Behandlungsvertrages.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle einer unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht nach folgender Maßgabe zu:
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Die Hebamme/Hebammenpraxis weist die Teilnehmerin auf folgendes hin: Sie haben das Recht, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie der Hebamme mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder per E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs
Die Hebamme/Hebammenpraxis hat alle Zahlungen, die sie von der Teilnehmerin erhalten hat, unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf eingegangen ist. Hat die Teilnehmerin verlangt, dass die Dienstleistung bereits während der Widerrufsfrist beginnen soll, so hat diese an die Hebammenpraxis einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommenen Dienstleistung entspricht.